Regulierung

FINMA konkretisiert die Sandbox

FINMA: Rundschreiben 2008/3 "Publikumseinlagen bei Nichtbanken" – Teilrevision

Die neue FinTech-Regulierung der FINMA nach der Anhörung: "Die Sandbox ist nicht als Finanzierungsquelle, sondern als reines Testfeld konzipiert."

Über die neue FinTech-Regulierung haben wir bereits mehrmals berichtet.

Mit der vom Bundesrat revidierten Bankenverordnung sind unnötige regulatorische Hürden für innovative Geschäftsmodelle abgebaut worden. Mit dem Ziel, Innovationen im Finanzbereich zu fördern sowie neue Spielräume zu schaffen, gerade auch für FinTechs und Startups in der Schweiz. Diese tiefergelegten Hürden bieten neue Möglichkeiten für kreative Finanzdienstleister, sie sind am 1. August 2017 in Kraft gesetzt worden.

Die Anhörung

Mit ihrem angepassten Rundschreiben "Publikumseinlagen bei Nichtbanken" vom 1. September 2017 hat die FINMA eine Anhörung durchgeführt mit Frist bis zum 16. Oktober 2017. Damit sind alle betroffenen FinTechs, Banken und weitere Kreise eingeladen worden, ihre Meinung oder ihre Einwände zum Thema zu äussern.

Die Dokumente zur Anhörung:

Die Anhörung ist genutzt worden, zahlreiche Marktteilnehmer haben bis zum 16. Oktober 2017 ihre Stellungnahmen zum Thema bei der FINMA abgeliefert.

Die FINMA relativiert und konkretisiert

Mit ihrem Bericht vom 7. Dezember 2017 würdigt die FINMA Stellungnahmen und Einwände zur neuen Regulierung und konkretisiert die Vorgaben. Im Bericht sind die Stellungnahmen der einzelnen Institutionen sowie die Beurteilung durch die FINMA aufgeführt. Hier nachzulesen:

Rundschreiben 2008/3
"Publikumseinlagen bei Nichtbanken" – Teilrevision
Bericht über die Anhörung vom 1. September bis 16. Oktober 2017

Das teilredivierte FINMA-Rundschreiben ist insofern brisant, als die Konkretisierung in ihrer Auslegung neu erhoffte Freiräume wieder einschränkt. Insbesondere in den für Crowdlending-Plattformen wichtigen Bereichen, welche von den neuen Regelungen rund um die Sandbox nicht im erhofften Umfang profitieren werden.

Ein Auszug aus dem Rundschreiben vom 7. Dezember 2017 zum Thema:

"Der primäre Zweck der Sandbox besteht darin, dass Fintech-Unternehmen ihre Geschäftsmodelle im limitierten Rahmen auf ihre konzeptionelle und ökonomische Wirksamkeit hin überprüfen und in diesem Rahmen Gelder entgegennehmen können, bevor sie sich für eine Bewilligung (Bankbewilligung oder Bewilligung im Sinne der neuen Bewilligungskategorie [Fintech-Bewilligung] gemäss Art. 1abis E-BankG) entscheiden müssen. Die Sandbox entspricht im Gesamtkonzept der Vorstufe zur Fintech-Bewilligung nach Art. 1abis E-BankG, bei welcher ebenso ein Anlage- und Verzinsungsverbot vorgesehen ist. Bei nicht hauptsächlich gewerblich-industriell tätigen Unternehmen ist die Sandbox somit nicht als Finanzierungsquelle, sondern als reines Testfeld konzipiert. Mit der Ausnahme für Unternehmen ausserhalb des Finanzbereichs, welche eine gewerblich-industrielle Haupttätigkeit verfolgen und in der Regel gerade nicht um eine Bankenbewilligung oder um die erwähnte Fintech-Bewilligung ersuchen werden, wollte der Verordnungsgeber mit der erlaubten Anlage oder Verzinsung unter dem Sandbox-Regime hingegen eine neue Finanzierungsquelle für KMU oder Startups erschliessen."

Interpretation und Details

Dr. Cornelia Stengel, Rechtsanwältin für Finanzdienstleistungsrecht, hat in ihrem Blog am 15. Dezember 2017 eine ausführliche Betrachtung dazu publiziert, welche Konsequenzen die neuen Präzisierungen zur Sandbox für FinTechs und andere Markteilnehmer mit sich bringen.

Dr. Cornelia Stengel: Interpretationen auf Blog Paymentsystems

Das revidierte tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.