Regulierung

Bewilligungen für Vermögensverwalter: Wer darf, wer nicht – und warum die FINMA noch viel zu tun hat

Schild mit der Aufschrift No Entry
Bild: Getty Images | ian al amin

Ein Zwischenbericht der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA zu den laufenden Bewilligungsverfahren.

Vermögensverwalter und Trustees müssen sich seit dem 1. Januar 2020 von der FINMA bewilligen und von einer Aufsichtsorganisation (AO) beaufsichtigen lassen. Eine eingeräumte Übergangsfrist für bestehende Vermögensverwalter ist am 31. Dezember 2022 abgelaufen, seit 1. Januar 2023 läuft nichts ohne Bewilligung der FINMA, um die Tätigkeit weiter ausüben zu dürfen. Ausnahme: Vermögensverwalter, die ihr Gesuch rechtzeitig eingereicht haben, dürfen bis zum Abschluss des Bewilligungsprozesses und dem Bescheid der FINMA weitergeschäften.

Die neue Bewilligungspflicht hat auch zu einer Bereinigung in der Branche geführt. Bis Ende 2022 hatten 1'060 Institute und Vermögensverwalter der FINMA mitgeteilt, dass sie kein Gesuch einreichen werden – neben einer beträchtlichen Zahl von schweigenden Protagonisten. Die Auswirkungen der neuen Vorschriften sind in Form von Geschäftsaufgaben bis zu Fusionen und Partnerschaften sichtbar geworden. Ist in einer neuen Konstellation die notwendige Bewilligung bereits vorhanden, kann ein bisher unabhängiger Vermögensverwalter unter diesem Dach operieren, ohne selbst eine Bewilligung beantragen zu müssen. 

Damit keine falschen Schlüsse gezogen werden können, legt die FINMA Wert auf die folgende Präzisierung in unserem Artikel:

"Kooperieren zwei Institute und verfügt nur ein Partner über eine Bewilligung, darf der zweite keine bewilligungspflichtigen Tätigkeiten ausüben, es sei denn, er ist selbst bewilligt oder vollständig in das bewilligte Institut integriert."

Die vollständige Integration haben wir vorausgesetzt, nun ist die Passage aber präzisiert und gewissermassen amtlich.

Der Zwischenstandsbericht der FINMA zu den laufenden Bewilligungsprozessen

Bis zum Jahresende 2022, das heisst nach Ablauf der dreijährigen Übergangsfrist, hatte die FINMA 1'699 Bewilligungsgesuche (1534 Vermögensverwalter und 165 Trustees) erhalten. Bis 30. Juni 2023 sind weitere 50 Bewilligungsgesuche (44 Vermögensverwalter und 6 Trustees) eingereicht worden. Von diesen insgesamt 1'749 Gesuchen konnte die FINMA bisher (per 30. Juni 2023) 950 Bewilligungen erteilen. Diese Bewilligungen teilen sich folgendermassen auf:

  • von den bis zum Jahresende 2022 erhaltenen 1'699 Bewilligungsgesuchen haben 931 Institute (888 Vermögensverwalter, 43 Trustees) eine Bewilligung erhalten, darunter 8 Institute sowohl als Vermögensverwalter als auch als Trustee
  • von den seit Jahresanfang erhaltenen 50 Bewilligungsgesuchen haben 10 Institute eine Bewilligung erhalten, darunter 1 Institut sowohl als Vermögensverwalter als auch als Trustee

Mit diesen Zahlen steht das Spiel der Bewilligungen etwa in der Halbzeit. Die FINMA verweist in ihrem Bericht darauf, dass die Bearbeitung der aktuell offenen Gesuche noch längere Zeit in Anspruch nehmen wird. Zumal zahlreiche Gesuche erst am Ende der dreijährigen Übergangsfrist bei der FINMA eingereicht worden sind.

Die in einer früheren Meldung genannten Bearbeitungszeiten für ein Bewilligungsgesuch liegen durchschnittlich bei 129 Tagen. Turboschnell, weil gut vorbereitet, war auch schon möglich: innerhalb von neun Tagen. Schleppend bis zum Abwinken, aus welchen Gründen auch immer, kommt auch vor: der bisher längste Bewilligungsprozess hat volle 550 Tage in Anspruch genommen.

First-come-first-served mit Ausnahmen

Die Gesuche werden nach dem First-come-first-served-Prinzip bearbeitet. Dennoch verfolgt die FINMA einen risikobasierten Ansatz und behandelt drei Arten von Gesuchen vorrangig:

  • Gesuche, die eine Überschuldung oder eine ungenügende Deckung in Bezug auf das vorgeschriebene Mindestkapital aufweisen
  • Gesuche mit einer grossen Anzahl von Kunden oder hohen verwalteten Vermögen bzw. hohen Trust Assets
  • Neue Gesuche – weil es bei solchen Gesuchen keine Übergangsfrist gibt, werden auch neu gegründete Institute sowie Institute, die kurz davor stehen, erstmals die Schwellenwerte für die gewerbsmässige Tätigkeit zu überschreiten, vorrangig behandelt

Bei Schweigen droht Unheil

Die FINMA kontaktierte Mitte Mai 300 Institute, die sich auf der Erhebungs- und Gesuchsplattform als Vermögensverwalter oder Trustee registriert hatten, ohne jedoch ein Bewilligungsgesuch eingereicht zu haben. 213 Institute antworteten, während 87 Institute trotz Mahnung keine Reaktion auf die versendeten Schreiben zeigten. Der Geschäftsbereich Enforcement führt die notwendige Abklärungen bei den Instituten durch, die nicht innerhalb der gesetzten Frist auf die Anfragen der FINMA reagiert haben sowie mutmasslich eine Tätigkeit als Vermögensverwalter oder Trustee ausüben, ohne über die dazu notwendige Bewilligung zu verfügen.

Wenn im Rahmen der Untersuchung des Geschäftsbereichs Enforcement die betroffenen Institute ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen und es somit nicht möglich ist, den Verdacht auf Ausübung einer unbewilligten Tätigkeit als Vermögensverwalter oder Trustee auszuschliessen, werden sie auf die Warnliste der FINMA gesetzt. Sofern die Untersuchungen den Verdacht auf Ausübung einer unbewilligten Tätigkeit bestätigen, drohen den Instituten und den verantwortlichen Personen aufsichts- und strafrechtliche Sanktionen.

Bisher ergriffene Aufsichtsmassnahmen

Seit 2020 eröffnete die FINMA 393 Untersuchungen wegen Verdachts auf unerlaubte Tätigkeit als Vermögensverwalter oder Trustee. Ausserdem erstattete sie bis Mitte 2023 insgesamt 38 Strafanzeigen beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) wegen eines Verdachts auf eine unbewilligte Tätigkeit. Zudem setzte die FINMA 189 Institute auf ihre Warnliste, welche jene Institute benennt, die ihrer Auskunftspflicht gegenüber der FINMA nicht nachgekommen sind und über keine Bewilligung verfügen.

Seit Ablauf der Übergangsfristen im Januar 2023 verlangt die FINMA ausserdem von gewerbsmässig tätigen Instituten, die ihr Gesuch verspätet einreichten, eine Bestätigung, wonach sie sich verpflichten, auf Handlungen als Vermögensverwalter oder Trustee, die für die Erhaltung der Vermögenswerte nicht zwingend notwendig sind, zu verzichten. Nachdem vier Institute darüber informiert wurden, dass die FINMA die Prüfung ihres Bewilligungsgesuchs aufgrund Ausübung einer unbewilligten Tätigkeit erst nach Erhalt einer solchen Bestätigung weiterverfolgt, haben die betroffenen Institute diese abgegeben.