Initial Coin Offerings: Die FINMA wird konkret

Bild: FINMA

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA publiziert eine Aufsichtsmitteilung und untersucht aktuell bei verschiedenen bereits durchgeführten ICOs, ob aufsichtsrechtliche Bestimmungen verletzt worden sind.

Letzte Woche haben wir bereits berichtet, dass der Bundesrat für Kryptowährungen und Initial Coin Offerings (ICOs) klare Regeln schaffen will. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) arbeitet zusammen mit dem Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) und der Finanzmarktaufsicht (FINMA) an einer gesetzlichen Lösung.

Schneller als erwartet wird nun die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA konkret und publiziert eine Mitteilung zur aufsichtsrechtlichen Behandlung von Initial Coin Offerings (ICOs). Ausgelöst durch den markanten Anstieg von ICOs, die in der Schweiz durchgeführt worden sind oder aktuell angeboten werden.

Die FINMA-Aufsichtsmitteilung zu ICOs

Zurzeit bestehen weder international noch in der Schweiz spezifische Vorschriften zu ICOs. Die FINMA hält jedoch fest, dass auch ICOs als digitale Form der öffentlichen Kapitalbeschaffung zu unternehmerischen Zwecken unter bestimmen Voraussetzungen unter bestehendes Aufsichtsrecht fallen können.

Durch das geltende Recht sind Eigen- oder Fremdkapitalbeschaffung, die Entgegennahme von Einlagen und die Tätigkeit als Finanzintermediär geregelt. Dies zum Zweck des Gläubiger-, Einleger- und Anlegerschutzes sowie zum Schutz der Funktionsfähigkeit des Marktes.

Die konkrete Ausgestaltung von ICOs unterscheidet sich im Einzelfall in technischer, funktionaler und ökonomischer Hinsicht sehr stark. Abhängig von der jeweiligen Anlage eines ICOs können dann allerdings verschiedene Anknüpfungspunkte zum geltenden Aufsichtsrecht bestehen, nach Aussagen der FINMA insbesondere in den folgenden Bereichen (ZitatE FINMA):

  • Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
    Stellt die Schaffung eines Tokens durch einen Anbieter von ICOs eine Ausgabe eines Zahlungsmittels dar, findet das Geldwäschereigesetz Anwendung. Ist dies der Fall, können auch weitere Unterstellungstatbestände für Dritte, allen voran berufsmässig tätige Crypto-Broker oder Handelsplattformen, greifen, die Wechselgeschäfte oder Übertragungen mit entsprechenden Tokens vornehmen (Sekundärhandel mit Tokens).
  • Bestimmungen des Bankenrechts
    Die Entgegennahme von Publikumseinlagen und grundsätzlich damit die Pflicht eine Bankbewilligung zu beantragen, ist dann zu bejahen, wenn aufgrund des ICOs eine Verbindlichkeit des ICO-Betreibers gegenüber seinen Teilnehmern entsteht.
  • Bestimmungen über den Effektenhandel
    Sind die ausgegebenen Token als Effekten zu qualifizieren (zum Beispiel in Form von Derivaten), kann eine Bewilligungspflicht als Effektenhändler bestehen.
  • Bestimmungen des Kollektivanlagenrechts
    Werden im Rahmen von ICOs gesammelte Vermögen fremdverwaltet, können Berührungspunkte zur Kollektivanlagengesetzgebung bestehen.

Die FINMA untersucht eine Reihe bisheriger ICOs

Die FINMA erachtet es als wahrscheinlich, dass verschiedene ICO-Modelle in den Anwendungsbereich von zumindest einem der angeführten Finanzmarktgesetze fallen. Dies gilt auch für ICO-Aktivitäten, die auf eine Umgehung von geltendem Finanzmarktrecht abzielen.

Aufgrund der sehr unterschiedlichen Ausgestaltung von ICO-Modellen ist eine abschliessende aufsichtsrechtliche Beurteilung jeweils nur im konkreten Einzelfall möglich. Deshalb nimmt die FINMA derzeit Abklärungen in mehreren unterschiedlichen Fällen vor. Im Falle einer Verletzung oder Umgehung von obengenannten Gesetzen werden Enforcement-Verfahren initiiert.

Empfehlungen und Informationen

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht verweist darauf, dass sie Innovationen positiv gegenübersteht und auch das innovative Potenzial der Blockchain-Technologie anerkennt. Das ändert jedoch nichts an der Tatsache dass Verstösse gegen geltende Finanzmarktgesetze konsequent verfolgt und geahndet werden. Deshalb müssen Unternehmen und Personen bei der Durchführung von ICOs sicherstellen, dass die Pflichten der einschlägigen Finanzmarktgesetze eingehalten werden. Die FINMA empfiehlt mit Nachdruck, vor der Lancierung eines ICOs die finanzmarktrechtlichen Rahmenbedingungen im Detail abzuklären.

Auskünfte und Informationen zu ICOs gibt's auch beim FinTech-Desk der FINMA: fintech(at)finma.ch

FINMA-Aufsichtsmitteilung: Aussichtsrechtliche Behandlung von Initial Coin Offerings

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